Akte Recht: Keine umfassende Sperrwikung der §§ 277 ff. StGB a.F. gegenüber § 267 StGB; Jacke als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 I Nr. 2 StGB

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In der Rechtsprechung der Landesgerichte und Oberlandesgerichte wurde in letzter Zeit diskutiert, ob die §§ 277 ff. StGB a.F. eine umfassende Sperrwirkung gegenüber der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB entfalten. Das Vorliegen einer solchen ist von verschiedenen Gerichten teils angenommen teils abgelehnt worden. Das OLG Karlsruhe gehört zu den Gerichten, welche eine derartige Sperrwirkung ablehnen, dessen Entscheidung diese Woche hier vorgestellt wird. Auch der BGH (5 StR 283/22) hat bereits in einem anderen Fall eine gleiche Ansicht bekundet, als er einen Freispruch des LG Hamburg aufhob.

In unserer zweiten Akte Recht Entscheidung geht es darum, dass eine auf den ersten Blick „harmlose“ Jacke aufgrund bestimmter Benutzung als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB eingeordnet werden kann. Dadurch wird noch einmal verdeutlicht, dass es bei der Beurteilung nach § 224 I Nr. 2 StGB nicht auf die objektive Beschaffenheit, sondern auf die konkrete Art der Verwendung ankommt.