Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 (StB 21/24) stellt der Bundesgerichtshof klar: Die finanzielle Unterstützung naher Angehöriger begründet nicht automatisch eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB). Eltern, die ihrer im IS-Umfeld lebenden Tochter Geld zum Lebensunterhalt überweisen, handeln nicht strafbar, wenn kein „deliktischer Sinnbezug“ vorliegt und die Hilfe sozialüblich motiviert ist. Der BGH bestätigt damit die Entscheidung des Oberlandesgericht München und stärkt die Grundsätze zur sogenannten neutralen Beihilfe. Mehr dazu erfahrt ihr in unserer heutigen Akte Recht.
Akte Recht: Familienhilfe ist keine Terrorunterstützung
