Akte Recht: Zur strafrechtlichen Einordnung des „Cardsharings“

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„Cardsharing“. Dies bezeichnet das unberechtigte Zurverfügungstellen von Pay-TV-Angeboten zu vergünstigten Abonnementpreisen und stellt ein wirtschaftlich attraktives, zugleich jedoch strafrechtlich relevantes Geschäftsmodell dar. Der heutigen Akte Recht liegt der BGH-Beschluss vom 12. Juni 2025 (BGH 6 StR 557/24) zugrunde, der sich mit der strafrechtlichen Einordnung des Betriebes eines „Cardsharing“-Netzwerkes befasst. Insbesondere greift er hierbei die Frage der Strafbarkeit wegen Computerbetruges nach § 263a StGB auf und bietet Gelegenheit, um die Problematik des Vermögensschadens aufzufrischen.