Akte Recht: Zur Bestimmung eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB

Foto © Lérot

In jüngerer Zeit bemüht sich der BGH erkennbar um eine Konturierung und zugleich Einengung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs. Für Diskussionen sorgte bereits seine Rechtsprechung zu sogenannten K.O.-Tropfen, die Karlsruhe nicht als gefährliche Werkzeuge einordnet. Diese Linie setzt der Sechste Senat nun – bei nicht unerheblichen Änderungen im Detail – fort: Auch ein Fentanylpflaster ist danach kein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Die neue Akte Recht erläutert, worauf der BGH seine Entscheidung stützt und welche Abgrenzungsfragen sich daraus ergeben.