Obwohl der Angeklagte während der kurzzeitigen Schließung der Ausfahrt
das Parkhaus nicht verlassen konnte, bejahte das BayOLG die Frage, ob
ein Parkhaus zum öffentlichen Straßenverkehr gehört. Die Begründung des
BayOLG könnt ihr in der neuen Akte Recht nachlesen.
Akte Recht: Trunkenheit im Verkehr bei Fahrt im Parkhaus
