Im Beschluss des 3. Strafsenats zur Haftprüfung im Fall Franco A. wird die restriktive Auslegung des Tatbestands der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) im Lichte der Voraussetzungen des § 112 StPO weitergeführt. Außerdem: Kann die Verdeckungsabsicht im Rahmen des §211 StGB auch bei einer erst nach der Tötung vorgenommenen, zu verdeckenden, anderen Tat angenommen werden?
Akte Recht – Der Fall Franco A.
