Akte Recht – Beweisverwertungsverbot, Versuchsbeginn, Widerspruchslösung und Geldwäschehandlungen am Surrogat

Symbolbild zum Artikel. Der Link öffnet das Bild in einer großen Anzeige.

In einem Verfahren wegen Völkermordes („Rwabukombe-Verfahren“) hatte der BGH in zwei Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit von TKÜ-Anordnungen zu entscheiden. Im Fall der Überwachung von Gesprächen mit einer (potentiellen) Verteidigerin nahm der BGH ein Beweisverwertungsverbot und eine Löschungspflicht gem. § 160a Abs. 1 StPO an, im Rahmen der Gespräche mit einer Psychotherapeutin verneinte er dagegen Verwertungsverbot und Löschungspflicht nach § 160a Abs. 2 StPO. In einer weiteren Entscheidung befasst sich der BGH mit dem Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchsdiebstahl und dem Erfordernis eines gleichzeitigen unmittelbaren Ansetzens zum Grunddelikt und sieht das bloße Vorgehen im Garten eines Grundstücks hierfür nicht genügen.

 

Außerdem: Zwei Entscheidungen des 2. Senats. Zum einen entschied dieser, dass die Widerspruchslösung bei fehlerhafter Durchsuchung oder Beschlagnahme, d.h. staatlich erlangten Sachbeweisen, keine Anwendung findet. Die andere Entscheidung behandelt Geldwäschehandlungen am Surrogat.