In seinem Urteil vom 24.1.2019 bezüglich des ehemaligen KZ-Aufsehers Demjanjuk entschied der EGMR, dass im Falle des Versterbens des Angeklagten vor einem rechtskräftigen Urteil nicht der Staat die Verfahrenskosten tragen muss. Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung.
Akte Recht: Kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch Auferlegung der Verfahrenskosten
