Akte Recht: Rücktritt nach außertatbestandlicher Zielerreichung

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In der heutigen Akte Recht beschäftigt sich der BGH mit einem Fall der außertatbestandlichen Zielerreichung. Die Täterin nahm den Tod eines Mitschülers billigend in Kauf, um ihr Ziel zu erreichen, inhaftiert zu werden und auf diesem Weg aus den neuen, konfliktbehafteten Familien ihrer völlig zerstrittenen leiblichen Eltern zu „verschwinden“. Der BGH stellt dabei klar, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich ist, wenn der Täter von weiteren Handlungen allein deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel bereits erreicht hat.