In der heutigen Akte Recht geht es darum, dass die strengen Anforderungen der Notwehr i.S.d. § 32 StGB auch hinsichtlich der Nothilfe anzuwenden sind. Insbesondere trifft die Pflicht des mildesten Mittels i.S.d. § 32 II StGB auch denjenigen, der einen Angriff von einem Dritten abwehren will. Diese Entscheidung wiederholt damit die aus dem ersten Semester bekannten Regeln hinsichtlich der Rechtfertigung von Notwehr und Nothilfe.
Akte Recht: Nothilfe und die Grenzen der Verteidigung zugunsten Dritter
