Akte Recht: Kein „empfindliches“ Übel einer Drohung, wenn Standhalten erwartbar

Symbolbild zum Artikel. Der Link öffnet das Bild in einer großen Anzeige.
Foto © Lérot

Bekanntermaßen setzt eine Erpressung gem. § 253 Abs. 1 StGB Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus. Doch ab wann ist so ein in Aussicht gestelltes Übel eigentlich empfindlich? Und handelt es sich überhaupt um ein Übel, wenn damit gedroht wird, eine begünstigende, rechtlich eigentlich nicht zwingend gebotene Handlung zu unterlassen? Schließlich entsteht einem aus der Nichtvornahme einer solchen Handlung grundsätzlich kein Nachteil. Antworten hierauf gibt das Urteil des OLG Köln in unserer heutigen Akte Recht.