Im heutigen Akte Recht-Fall befasst sich der BGH mit dem subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls, konkret mit dem Vorliegen der Zueignungsabsicht. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob ein Täter, der ein Smartphone zur Überprüfung einer vermuteten Affäre wegnimmt, in Zueignungsabsicht handelt oder ob dies eine bloße bloße Gebrauchsanmaßung darstellt. Welche Kriterien der BGH hier ansetzt und welche Bedeutung das für den subjektiven Tatbestand hat, erfahrt ihr in dieser Akte Recht.
Akte Recht: Beweise sichern, Zueignung beabsichtigen?
