Akte RechtAkte Recht: Stellung der Nebenklage: Anschlussbefugnis vs. Beschwer
Wer an Nebenklage denkt, stellt sich typischerweise vor, wie sich das Opfer einer Straftat einem Prozess gegen den vermeintlichen Peiniger anschließt, um die „rückhaltlose Aufklärung der Tat“ einzufordern und den Prozess bis zur „gerechten Bestrafung“, gewissermaßen wie ein zweiter Ankläger neben der Staatsanwaltschaft, aktiv zu begleiten. Die Rechte hierzu räumen §§ 395 ff. StPO ein. […]Wer an Nebenklage denkt, stellt sich typischerweise vor, wie sich das Opfer einer Straftat einem Prozess gegen den vermeintlichen Peiniger anschließt, um die „rückhaltlose Aufklärung der Tat“ einzufordern und den Prozess bis zur „gerechten Bestrafung“, gewissermaßen wie ein zweiter Ankläger neben der Staatsanwaltschaft, aktiv zu begleiten. Die Rechte hierzu räumen §§ 395 ff. StPO ein. […]