Akte RechtAkte Recht
Der Große Strafsenat hat entschieden, dass ein Tatgericht die Versagung einer Strafrahmenmilderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) auch ohne weitere Aufklärungsbemühungen „regelmäßig“ auf eine selbstverschuldete Trunkenheit als schuldrelevanten Umstand stützen kann. Des Weiteren geht es in der aktuellen Entscheidung des BGH wiederholt um die Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch nach § […]Der Große Strafsenat hat entschieden, dass ein Tatgericht die Versagung einer Strafrahmenmilderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) auch ohne weitere Aufklärungsbemühungen „regelmäßig“ auf eine selbstverschuldete Trunkenheit als schuldrelevanten Umstand stützen kann. Des Weiteren geht es in der aktuellen Entscheidung des BGH wiederholt um die Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch nach § […]