Akte Recht

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Foto © Lérot

Der Große Strafsenat hat entschieden, dass ein Tatgericht die Versagung einer Strafrahmenmilderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) auch ohne weitere Aufklärungsbemühungen „regelmäßig“ auf eine selbstverschuldete Trunkenheit als schuldrelevanten Umstand stützen kann.

Des Weiteren geht es in der aktuellen Entscheidung des BGH wiederholt um die Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 24 I 2 StGB, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht.

Außerdem macht der BGH in einem Urteil noch einmal den eingeschränkten Anwendungsbereich der Hemmschwellentheorie deutlich. Zur Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes ist das Gericht dennoch zu einer umfassenden Indizienwürdigung angehalten.