Akte Recht

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Foto © Lérot

Der zweite Senat des BGH beschäftigte sich in dem Urteil mit der Herbeiführung eines Vermögensschadens im Rahmen der räuberischen Erpressung durch Abpressung des Besitzes an Betäubungsmitteln sowie der Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei langer Revisionsdauer vorliegt, wenn die Dauer auf das Abwarten eines Anfrageverfahrens zurückzuführen ist.

 

Eine weitere Entscheidung des BGH behandelt den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Schlussplädoyers gem. § 171b Abs. 3 S. 2 GVG, für Fälle, in denen die Hauptverhandlung nur teilweise nicht öffentlich abgehalten wurde. Der Beschluss ist für die amtliche Entscheidungssammlung vorgesehen

 

Zudem ist es laut OLG Bamberg mit der Würde des Gerichts nicht vereinbar, wenn im Urteil höchstpersönliche Wertungen zur Attraktivität von Prozessbeteiligten bzw. Tatopfern angestellt werden. Darüber hinaus verkannte die Berufungsinstanz auch gleich mehrfach das Doppelverwertungsverbot gem. § 46 III StGB. In der Akte Recht finden Sie unseren Beitrag zum Beschluss des OLG vom 24.8.2017.

 

Außerdem vermeidet der Verzicht der Rechtsprechung auf das Erfordernis einer Vermögensverfügung seitens des Opfers bei der räuberischen Erpressung Strafbarkeitslücken