Akte Recht: Gesichtstätowierung als dauerhafte und erhebliche Entstellung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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Foto © Lérot

Ein „FUCK“-Tattoo im Gesicht – diese Akte Recht befasst sich mit der
aktuellen Entscheidung des BGH zur dauerhaften und erheblichen
Entstellung gem. § 226 Abs.1 Nr.3 StGB. Der BGH sieht darin eine schwere
Körperverletzung, selbst wenn man das Tattoo weglasern könnte, eine
solche Behandlung aus finanziellen Gründen aber unterbleibt.