Akte Recht: Keine Volksverhetzung mittels Einspruchs an ein Finanzamt
§ 130 StGB beinhaltet mehrere Äußerungsdelikte, deren Tatbestandsmerkmale stets mit besonderer Rücksicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit ausgelegt werden müssen – selbst wenn die angeklagte Person bereits einschlägig vorbestraft ist. Dies führte im vorliegenden Fall durch eine konservative Auslegung der geeigneten Tathandlungen dazu, dass der BGH den Freispruch zu Gunsten einer ehemaligen Rechtsanwältin bestätigte. Diese hatte ein Schreiben an ihr Finanzamt mit Holocaustleugnung und Hassrede gegen Ausländer:innen gespickt, damit aber ein für § 130 StGB zu kleines und bestimmbares Publikum adressiert. Der Fall und somit auch unsere heutige Akte Recht erinnern daran, dass es nicht dem Strafrecht allein überantwortet werden kann, die Grenzen des in unserer Gesellschaft Sagbaren zu ziehen.