Akte Recht: Anderer Mensch i.S.d. § 315d II und V StGB

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In diesem Beschluss legt der BGH zunächst anschaulich dar, wann Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremden Sache von bedeutendem Wert gem. § 315c I StGB gefährdet sind. Anschließend wird ausgeführt, warum die Begrifflichkeit „anderer Mensch“ im § 315d II, V StGB gleich auszulegen ist, wie in der Vorschrift des § 315c I StGB.