Akte Recht: Zeugeneigenschaft in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal

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In unserer Akte Recht stellen wir heute eine Entscheidung vor, die auch die Justizprüfungsämter genau gelesen haben dürften, denn sie vereint das in Examensklausuren häufig abgeprüfte Gebiet der Aussagedelikte mit der Einordnung eines Merkmals als besonderes persönliches im Sinne von § 28 StGB. Konkret geht es um die Frage, ob das Merkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ein solches Tätermerkmal ist, ob also dem Anstifter zur uneidlichen Falschaussage eine Strafrahmenverschiebung zu gewähren ist.