Akte Recht: Verwertungswiderspruch bei Durchsuchungsverfahren

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Diese Woche in der „Akte Recht“ gibt es Neues aus dem Strafprozessrecht. In seiner Entscheidung BGH NStZ 2018, 737 stellt der 5. Strafsenat klar, dass die Rüge unzulässiger Verwertung von Durchsuchungsfunden einen auf den Zeitpunkt des § 257 I StPO befristeten Widerspruch in der Hauptverhandlung erfordert (sog Widerspruchslösung) und tritt somit einer Entscheidung des 2. Strafsenats (= BGH NJW 2017, 1332) entgegen, welcher das Erfordernis eines Widerspruchs zwar anerkennt, jedoch die strengen zeitlichen Vorgaben des § 257 I StPO im Rahmen eines Verwertungswiderspruchs bei Durchsuchungsverfahren für nicht anwendbar erklärt.