Akte Recht: Wahlfeststellung im Problemfeld Raub vs. räuberische Erpressung; Notwehrprovokation

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Die heutige „Akte Recht“ beschäftigt sich mit gleich zwei echten „Dauerbrenner“ des Strafrechts: Zunächst dem Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung und hiermit vermengt der Frage nach der Zulässigkeit einer wahlweisen Verurteilung. Der dritte Strafsenat erklärt im vorgestellten Beschluss eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung für unzulässig. Begründet wird dies mit dem von der ständigen Rechtsprechung angenommenen Spezialitätsverhältnisses zwischen § 249 StGB und §§ 253, 255 StGB und dem sich daraus resultierenden Mangel des gegenseitigen Deliktsausschlusses. Der BGH bekräftigt abermals die in der ständigen Rechtsprechung vertretene Auffassung und judiziert dabei im offenen Widerspruch zur h.L., nach der sich § 249 und §§ 253, 255 StGB gegenseitig ausschließen.

In einer zweiten Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit der Prüfungsschwelle für eine Notwehrprovokation bei sozial-inadäquatem Verhalten.