Akte Recht: Hehlerei bei täuschungsbedingtem Einverständnis des Vortäters; Abgrenzung zwischen „gesundheitsschädlichem Stoff“ und „gefährlichem Werkzeug“

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In der heutigen Akte Recht stellt der BGH fest, dass Hehlerei in der Tatvariante des sich Verschaffens auch bei einem betrugsbedingten Einverständnis des Vortäters gegeben ist. Das nach gefestigter Rechtsprechung verlangte einvernehmliche Handeln des Vortäters und des Hehlers ist auch bei irrtumsbedingter, aber dennoch freiwilliger Aufgabe der Verfügungsgewalt gegeben.

In einer zweiten Entscheidung geht es um die Abgrenzung zwischen „gesundheitsschädlichen Stoffen“ und dem „gefährlichen Werkzeug“. Während eine Abgrenzung für die reine Bejahung der Strafbarkeit nach § 224 StGB nicht zwingend ist, hängt von ihr etwa im Rahmen des § 177 VII bzw. VIII StGB sowie  des examensrelevanten § 250 I bzw. II StGB die jeweilige Strafandrohung ab.