Akte Recht: Grenzen des Anspruchs auf Übersetzung eines Strafurteils; Mordurteil im „Berliner Raser“-Fall teilweise bestätigt

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Auch heute liefern wir euch zwei spannende Fälle als Akte Recht.

Erstmals bezog der BGH Stellung zu der Frage, ob ein verteidigter, sprachunkundiger Angeklagter einen Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils hat. In ihrer sorgfältigen Begründung äußern sich die Richter nicht nur zu § 187 GVG, sondern gehen auch auf die dieser Vorschrift zugrunde liegende RL 2010/64/EU sowie einem möglichen Übersetzungsanspruch aus Art. 6 EMRK sowie der deutschen Verfassung ein und stellen sich gegen verschiedene Ansichten in der Literatur. Im Ergebnis verneint der BGH einen Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftig erstinstanzlichen Strafurteils, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt worden sind.

Kompromiss-Entscheidung im „Berliner Raser“-Fall? Bei seiner nunmehr zweiten Befassung mit dem Fall um zwei Mitt-Zwanziger, die  2016 bei einem illegalen Straßenrennen den Tod eines Unbeteiligten verursacht haben, überraschte der BGH die Kritiker (vgl. Jäger/Bönig, HRRS 3/2020, 122 ff.) des zweiten LG-Urteils, in dem – nach der ersten Zurückverweisung 2018 – die beiden Beteiligten erneut wegen mittäterschaftlichen Mordes schuldig gesprochen worden waren. Die Verurteilung des unmittelbar mit dem Opfer kollidierten Fahrers wurde, inkl. der umstrittenen Vorsatzfragen, gehalten, während der Schuldspruch für den jüngeren Mitangeklagten aufgehoben wurde. Der 4. Strafsenat sah die Zurechnung nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht als rechtsfehlerfrei begründet an.