Akte Recht: Zum Motivbündel und dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; Wohnungseigenschaft der Immobilien von Verstorbenen

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In der heutigen Akte Recht gibt es wieder zwei spannende Entscheidungen zum Lesen.

Es gehört wohl zu den schwierigsten Aufgaben eines Strafrichters, das Tatmotiv des Angeklagten festzustellen, insbesondere dann, wenn mehrere handlungsleitende Motive in Betracht kommen. Der 2. Strafsenat des BGH bezieht in einem aktuellen Urteil Stellung zu dieser Problematik. Wegen lückenhafter Beweiswürdigung hob er eine Verurteilung wegen Totschlags vollumfänglich auf. Dabei äußert er sich vor allem zum Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und zu der Frage, wie viel Ermessen einem Tatrichter bei der Beurteilung eines Sachverhalts zusteht. Nicht nur für HörerInnen des Schwerpunktbereichs 6 eine absolut lesenswerte Entscheidung!

In Abgrenzung zu § 244 IV StGB ist iSd Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 I Nr. 3 StGB der Zweck einer Stätte als Wohnung maßgeblich und nicht das tatsächliche Bewohnen zum Tatzeitpunkt. Daher führt der Tod des Einzigen Bewohners nicht zwangsläufig zur Entwidmung.