Akte Recht: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung; Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung nach Revision der StA

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Der heutigen Akte Recht-Fall beschäftigt sich mit dem Problemkreis der Notwehr, genauer mit der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung. Der BGH führt aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Notwehrhandlung gerechtfertigt ist, eine umfassende Prüfung aller Umstände zu erfolgen hat. Insbesondere ist im Rahmen eines „nur   wenige   Sekundenandauernden und hochdynamisch ablaufenden“ Geschehens, in dessen Verlauf sich die Beteiligten „schnell   bewegten“, ein wenig gefährlicher aber gleich effektiver Waffeneinsatz durch das LG zu bestimmen und auch konkret zu benennen. Damit macht der BGH in dem Beschluss vom 04.08.2022 – 5 StR 175/22 auf die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Falles durch das LG Hamburg aufmerksam.

Der zweite vorliegende Akte Recht-Fall erklärt anschaulich, dass im Rahmen einer Revision abweichend vom „Normalfall“ des § 353 Abs. 1 StPO, der eine Aufhebung des Urteils nur zulässt soweit die Revision begründet ist, auch darüber hinaus eine Aufhebung möglich ist, wenn dem Urteil eine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde liegt.