Akte Recht: Vorspielen einer Audio-Video-Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO; Bestechlichkeit auch bei unbestimmter Art der Förderung

Symbolbild zum Artikel. Der Link öffnet das Bild in einer großen Anzeige.
Foto © Lérot

In der heutigen Akte Recht stellen wir zwei Entscheidungen des BGH vor.

Der 5. Strafsenat hat über die Zulässigkeit der Verwendung einer audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung eines achtjährigen, zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen zu entscheiden. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Verwertung der Vernehmungsaufzeichnung unabhängig vom Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen zulässig ist, da § 252 StPO auf § 255a Abs. 2 StPO nicht anwendbar ist.

Der neue 6. Strafsenat des BGH entschied in seiner ersten Leitsatzentscheidung, dass das eindeutige Angebot sich „Hochzuschlafen“ auch bei noch unbestimmter Art der im Gegenzug versprochenen Karriereförderung  eine Verurteilung gem. § 332 StGB trägt.