Akte Recht: Unterlassene Hilfeleistung aus ex-post Perspektive; Urkundenunterdrückung durch Überkleben eines Kfz-Kennzeichens

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In der dies wöchigen Akte Recht stellen wir ein Urteil des BGH sowie einen Beschluss des OLG Frankfurt vor.

In der Regel liegt bei der Prüfung des Sachverhalts der Fokus der Aufmerksamkeit auf dem die ‚Haupttat‘ begehenden, unmittelbaren Täter. In diesem inhaltlich recht derben BGH-Fall stellte sich jedoch schwerpunktmäßig die Frage, wie mit dem nach Beendigung der Tötungshandlung hinzugerufenen Freund des Täters umzugehen ist, wenn dieser es zwar gem. § 323c I StGB unterlässt Hilfe zu leisten, er jedoch z.Z. der Kenntnisnahme aus ex-post Perspektive nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Tod des Opfers abzuwenden. Der BGH widersprach dabei dem LG Traunstein und kam zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unglücksfalles bzw. einer Notlage anhand einer objektivierten ex-ante Perspektive zu beurteilen ist.

Das OLG Frankfurt am Main beschäftigt sich in seiner Entscheidung mit den Urkundsdelikten in Form des Überklebens eines Kfz-Kennzeichens. Der Beschluss empfiehlt sich als Lektüre zur Klausurvorbereitung. In der detaillierten Prüfung des Gerichts wird erneut deutlich, wie wichtig die genaue und differenzierte Betrachtung der Tathandlung sowie der einzelnen Delikte und Tathandlungen im Rahmen der Urkundsdelikte ist.