Akte Recht: Strafbare Bedrohung durch Übersendung eines Auszugs aus einem Märchen; Verwendung des „Z“-Symbols als Billigung von Straftaten

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In der heutigen Akte Recht geht es darum, dass auch die Übersendung eines Auszugs aus einem Märchen eine strafbare Bedrohung darstellen kann. In einer E-Mails zitierte der Angeklagte etliche Passagen des Märchen „Die Gänsemagd“, was von dem AG Weilburg, vorallem hinsichtlich der vorherigen Korrespondenz, als vorsätzliche Drohung mit Totschlag gem. §§ 241 II, 212 StGB gewertet wurde.

Im Gewand einer Nichteröffnungsbeschwerde stellen sich dem Hanseatischen OLG gleich mehrere bislang obergerichtlich ungeklärte Probleme – insbesondere die Frage, ob die aus der Billigung einer Straftat folgende Störung des öffentlichen Friedens (stets) im Inland einzutreten habe. Auch in prozessualer Hinsicht ist die Entscheidung von Interesse, denn sie ergeht im Kontext einer (seltenen) Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht, welches sie für unzuständig hält. Zur Akte Recht geht es hier.