Akte Recht: Kumulatives Erfordernis der Erziehungsbedürftigkeit bei Jugendstrafen?

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Was passiert, wenn ein Senat von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen möchte? Er fragt an, wie in dem Anfragebeschluss des 5 StR zur Verhängung von Jugendstrafen nach § 17 II JGG. Bislang wurde eine Jugendstrafe grundsätzlich nur dann verhängt, wenn der Jugendliche erziehungsbedürftig ist, von dieser Auffassung weicht der 5 StR mit seinem Anfragebeschluss ab und lässt die Schwere der Schuld für die Verhängung einer Jugendstrafe genügen. Ob die anderen Senate an ihrer Rechtsprechung festhalten und der große Senat angerufen werden muss, bleibt mit Spannung zu erwarten. Die Argumente des 5 StR findet ihr in unserer Akte Recht.