Akte Recht: Anstiftung strafunmündiges Kind

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In der heutigen Akte Rechte geht es um eine schon lange geführte Grundsatzdebatte zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung bei einem strafunmündigen Kind. Laut dem BGH könne nicht pauschal immer eine mittelbare Täterschaft bei einem zu einer Straftat veranlassten Kind angenommen werden. Vielmehr sei auf den konkreten Sachenverhalt abzustellen und Kriterien, wie etwa die Einsichtsfähigkeit und Reife des Kindes und die Einflussfähigkeit des Täters auf den konkreten Tatverlauf bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Diese Entscheidung ist damit besonders relevant für das schriftliche Examen und die mündliche Prüfung.